Am 26. März 2019 stimmte die Mehrheit des Europäischen Parlaments für den Artikel 13. Am 15. April 2019 hatte auch der Europäische Rat mehrheitlich für die umstrittene Urheberrechtsreform der EU. Doch was ist der Artikel 13 überhaupt und was genau besagt dieser eigentlich?
Artikel 13: Was ist das?
„Artikel 13 sieht vor, dass bestimmte User Uploaded Content-Plattformen wie YouTube Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern abschließen müssen. Konkret wird klargestellt, dass solche Plattformen eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinn („act of communication to the public“) vornehmen und deshalb eine Lizenz für die Nutzung der Werke benötigen. In der Praxis führen solche Lizenzvereinbarungen dazu, dass die User urheberrechtlich geschützte Werke legal auf die Plattformen hochladen können. Die Kreativschaffenden würden im Gegenzug eine fair auszuhandelnde Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten.“, so die GEMA
Das bedeutet, dass in Zukunft Social-Media-Plattformen wie YouTube, Instagram oder Facebook haften, wenn Urheberrechte verletzt werden. Hier kannst du den Entwurf der Urheberrechtsreform im digitalen Binnenmarkt nachlesen.
Für wen gelten diese Regelungen?
Laut Netzwelt besagt der Entwurf, dass nur die Plattformen betroffen sind, die mit urheberrechtlich geschützten Werken Geld verdienen. Dazu zählt beispielsweise das weltweitbekannte, 2005 gegründete Videoportal YouTube. Nicht auf Gewinn bedachte Plattformen wie Online-Enzyklopädien sind von der umstrittenen Reform nicht betroffen. Außerdem sind Plattformen von der Regelung in den ersten drei Jahren nicht betroffen, wenn der Jahresumsatz unter zehn Millionen Euro liegt.
Wie geht es jetzt weiter?
Die Abstimmung über die Urheberrechtsreform ist beendet und die Richtlinie angenommen. 19 Länder stimmten für die Reform, 6 dagegen und 3 enthielten sich.
Die EU-Staaten haben nun zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationale Gesetze zu fassen. Dabei soll die Definition betroffener Plattformen allerdings so ausgelegt werden, dass Artikel 13 nur für große Plattformen wie YouTube oder Facebook gilt.
Weitere Informationen
Rechtsanwalt Christian Somecke erklärt in seinem YouTube Video „Artikel 13 – Dieses Chaos haben wir jetzt!“ die Urheberrechtsreform sehr genau. Er hat noch viele weitere Videos zum Thema Artikel 13 online und hält seine Subscriber stets auf dem Laufenden.
Auf der Webseite des Europäischen Rates kannst du dir die komplette Zeitleiste des digitalen Binnenmarkts für Europa anschauen. Diese wird ständig aktualisiert.
Verwendete Quellen
Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates
Artikel 13: Was ist das?
Artikel 13 in Kurzform – Was steht da genau drin?